Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 32

§ 32 – Ausgliederung

(1) Ein Versicherungsunternehmen, das Funktionen oder Versicherungstätigkeiten ausgliedert, bleibt für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. (2) Durch die Ausgliederung dürfen die ordnungsgemäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen und Versicherungstätigkeiten, die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten des Vorstands sowie die Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere hat das ausgliedernde Unternehmen hinsichtlich der von der Ausgliederung betroffenen Funktionen und Versicherungstätigkeiten sicherzustellen, dass das Unternehmen selbst, seine Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörde auf alle Daten zugreifen können, normal normal der Dienstleister mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet und normal normal die Aufsichtsbehörde Zugangsrechte zu den Räumen des Dienstleisters erhält, die sie selbst oder durch Dritte ausüben kann. normal normal normal arabic (3) Bei der Ausgliederung wichtiger Funktionen und Versicherungstätigkeiten haben Versicherungsunternehmen außerdem sicherzustellen, dass wesentliche Beeinträchtigungen der Qualität der Geschäftsorganisation, eine übermäßige Steigerung des operationellen Risikos sowie eine Gefährdung der kontinuierlichen und zufriedenstellenden Dienstleistung für die Versicherungsnehmer vermieden werden. (4) Das ausgliedernde Versicherungsunternehmen hat sich die erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte vertraglich zu sichern und die ausgegliederten Funktionen und Versicherungstätigkeiten in sein Risikomanagement einzubeziehen. Ein Weisungsrecht ist dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen einer steuerlichen Organschaft Funktionen auf eine Muttergesellschaft ausgegliedert werden und diese sich für die Wahrnehmung der Funktionen oder Versicherungstätigkeiten vertraglich den gleichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterwirft, die für das ausgliedernde Unternehmen gelten. Werden wichtige Funktionen oder Versicherungstätigkeiten auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgegliedert, ist vertraglich sicherzustellen, dass dieses Unternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Aufsichtsbehörde bewirkt werden können.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen bleiben verantwortlich für die Einhaltung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften, auch wenn sie Funktionen oder Tätigkeiten auslagern.
  • Die Auslagerung darf die Kontrolle und Aufsicht durch den Vorstand und die Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigen.
  • Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Qualität der Dienstleistungen und das operationelle Risiko bei der Auslagerung nicht negativ beeinflusst werden.
  • Es müssen vertragliche Regelungen für Auskunfts- und Weisungsrechte getroffen werden, um die ausgegliederten Tätigkeiten ins Risikomanagement einzubeziehen.
  • Bei Auslagerungen ins Ausland muss ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt werden, um die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde zu gewährleisten.